TARGET Zugang für Nichtbanken-Zahlungsdienstleister (NB-PSPs)

Ein Beitrag von

Andreas Wegmann

Veröffentlicht am

13.02.2025

Aktualisiert am

20.02.2025

Lesezeit

2 min

Die EU will den Wettbewerb in Finanzbereich stärken und faire Wettbewerbsbedingungen, auch für kleine Unternehmen schaffen. Seit langem sind neben den „richtigen Banken“ (Payment Service Provider – PSP) auch sog. Zahlungsdienstleister zugelassen, die sich nur der Abwicklung von Zahlungen widmen dürfen. Kredit- und Einlagengeschäfte sind ihnen untersagt, sodass als Ertragsquellen auf Transaktions- und Kontoführungsgebühren beschränkt bleibt. Diese Nichtbanken-Zahlungsdienstleister (NB-PSPs) benötigen bisher einen PSP, um SEPA Zahlungen abwickeln (clearen) zu können. Der direkte TARGET Zugang, dem EU-eigenen Clearingsystem, blieb ihnen bislang versagt. Die Entscheidung (EU) [2024/[XX]] der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 27. Januar 2025 ändert das nun.

TARGET ZugangTARGET Zugang überraschend schnell

Konkrete Überlegungen für die Öffnung des TARGET Systems gabs gab es im Entwurf der Payment Service Direktive 3 (PSD3). Diese dritte Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Kommission ist für die erste Hälfte des Jahres 2026 erwartet. Die PSDs sind eine Reihe von Vorschriften für die Zahlungsverkehrsbranche (PSD1 von 2007, PSD2 von 2015), die eine einheitliche juristische Basis für den Zahlungsverkehr in der EU schaffen sollen.

Mit der EZB Entscheidung wird nun jedoch der Zugang zu TARGET ab dem 16. Juni 2025 für NB-PSPs möglich!

Zusammenfassung der EZB Entscheidung

  1. Zugangsvoraussetzungen: NB-PSPs müssen bestimmte technische und sicherheitsrelevante Anforderungen erfüllen und eine Bestätigung ihrer nationalen Aufsichtsbehörde vorlegen, um Zugang zu den Zahlungssystemen zu erhalten. Die notwendige IT-Infrastruktur entspricht den bekannten Anforderungen für TARGET Teilnehmer.
  2. Keine Verwahrungskonten: Eurosystem-Zentralbanken dürfen keine Verwahrungskonten für NB-PSPs oder Krypto-Asset-Dienstleister anbieten. Es können also keine Zinserträge aus Einlagen bei der Zentralbank erzielt werden.
  3. Maximale Guthaben: Es gibt Obergrenzen für die Guthaben, die NB-PSPs auf ihren Konten bei den Zahlungssystemen halten dürfen. Diese Obergrenzen werden regelmäßig überprüft und angepasst und sollen dem Geschäftsbetrieb entsprechen.
  4. Sanktionen bei Verstößen: Bei Nichteinhaltung der Obergrenzen oder anderer Anforderungen können Geldstrafen verhängt und im Extremfall die Teilnahme am Zahlungssystem beendet werden.

Den vollständigen Text der EZB Entscheidung finden sie hier.

Der TARGET Zugang für Nicht-Banken wird sich also nur bei hohen Transaktionsvolumen lohnen und eine Abwägung zur der bestehenden Lösung mit einer Partnerbank ist ratsam.

Falls Sie Überlegungen für den eigenen TARGET Zugang anstellen und sich über die technischen Systeme informieren wollen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

 

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