Ein Beitrag von
Andreas Wegmann
Veröffentlicht am
05.02.2024
Aktualisiert am
05.02.2024
Lesezeit
2 min
Die Einführung von SEPA im Jahr 2014 war für die CPG Finance Systems GmbH der Beginn einer Transformation. Zuvor basierte die Abwicklung des Massenzahlungsverkehr zwischen den Banken auf Hardware wie Banklaufwerken und Diskettenstationen. Bei der Gründung im Jahr 1978 war die CPG auf derlei hardwarebasierte Lösungen für den Zahlungsverkehr ausgerichtet. Mit der Einführung von SEPA wurde die elektronische Übertragung zum Standard und die CPG hat sich erfolgreich zum Softwarehersteller gewandelt.
Auf der Suche nach dem richtigen Namen fiel damals die Entscheidung auf „Cross Boarder Payments“ oder kurz „CBPay“. Aus damaliger Sicht war das eine nachvollziehbare Entscheidung, da SEPA den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr für die Euro-Länder auf eine neue Ebene gehoben hat.
Im Laufe der Zeit haben auch die Suchmaschinen den Begriff CBPay mit der CPG Finance Systems GmbH in München in Verbindung gebracht.
Leider ist es nun so, dass ein großes französisches Kartenzahlungssystem „CB“ als Wortmarke eingetragen hat. Wir dürfen also künftig diese Wortmarke nicht mehr als Teil des Namens für unsere Software verwenden.
Was ist eine Wortmarke?
Eine Wortmarke ist eine Form der Marke, die aus Buchstaben oder Ziffern besteht. Sie dient dazu, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Eine Wortmarke kann zum Beispiel ein Firmenname, ein Produktname, ein Slogan oder eine Abkürzung sein. Sie muss sich mit der üblichen Druckschrift darstellen lassen und darf nicht rein beschreibend oder irreführend sein. Ist eine Wortmarke beim Patent- und Markenamt eingetragen, ist sie in allen gebräuchlichen Wiedergabeformen geschützt, unabhängig von der Schriftart, Schriftgröße, Farbe oder Anordnung. Eine Markenverletzung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche (bei öffentlichem Interesse) Folgen haben. Zivilrechtlich kann der Markeninhaber Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung oder Rückruf der verletzenden Produkte verlangen. Außerdem kann er eine Abmahnung aussprechen, die mit hohen Kosten verbunden sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wortmarkeninhaber seine Wortmarke überhaupt verwendet.
Was passiert also? Was ändert sich?
Kurze Antwort: möglichst wenig! Also nur der Name der Software. Diese wird weiterhin gut und kosteneffizient funktionieren. Wir nutzen die Änderungen um unsere Softwarelösung in ein Modul für konventionellen (langsamen) und schnellen (instant) Zahlungsverkehr aufzuteilen. Es gibt nun also CPG.classic für SCT, SDD, SCC und SWIFT Transaktionen und daneben CPG.instant für SEPA Instant Payments oder andere ISO 20022 basierte Echtzeitzahlungen. Beide Module sind einzeln oder in Kombination einsetzbar, sodass flexibel die unterschiedlichsten Anforderungen erfüllt werden können.
Für Fragen zu unseren ZV-Lösungen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
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