Ein Beitrag von
Andreas Wegmann
Veröffentlicht am
03.11.2023
Aktualisiert am
03.11.2023
Lesezeit
2 min
Die EU hat ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) eingerichtet, um den Mehrwertsteuerbetrug wirksamer bekämpfen zu können. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zuständige Behörde, an die Finanzdienstleister (Payment Service Provider – PSP) ihre CESOP Reports übermitteln müssen. Die elektronische Übermittlung dieser Reports erfolgt über das BZSt-Online-Portal.
Das Digitale Postfach (DIP)
Die Meldungen für CESOP sind über das sog. digitale Postfach des BZSt einzuliefern, das auch für Meldungen der digitalen Plattformen (DAC7) genutzt wird. Um das Postfach zu nutzen muss zunächst eine Registrierung erfolgen, bei der neben einer BZSt-Nummer auch ein Kennwort nötig ist. Beim Registrierungsprozess wird ein Zertifikat erzeugt, dass in der weiteren Kommunikation mit dem DIP verwendet werden muss (Public-Key-Authentifizierung).
Das Postfach verkraftet z.Zt. nur Dateigrößen von einem GB, sodass bei umfangreichen Meldungen eine Aufteilung in mehrere Dateien erfolgen muss. Ein Testsystem steht ebenfalls zur Verfügung.
CESOP – Wie erfolgt die Einreichung beim BZSt?
Wer bei der CESOP Meldung ein einfaches „Abliefern“ von Daten erwartet hat, wie etwa bei der ZV-Statistik, wird enttäuscht sein. Das System sieht einen Dialog vor, bei dem fehlerhafte Meldungen nachgebessert werden müssen. Eine Meldung gilt erst dann als erfolgreich abgegeben, wenn keine Beanstandung erfolgt ist. Neben der korrekten technischen Übermittlung an das DIP ist also auch ein fachlicher Dialog erforderlich. Es gilt die „Validierungsergebnismeldungen“ im Auge zu behalten.
Alle Daten sind für fünf Jahre aufzubewahren und z.B. Adressänderungen eines Zahlungsempfängers müssen bei den Reports berücksichtigt werden.
Validierungsergebnismeldung
Die vom PSP übermittelten Meldungen werden in einem ersten Schritt von der deutschen Behörde validiert. Fällt die Validierung positiv aus, wird die geprüfte Meldung an CESOP auf EU-Ebene weitergeleitet und dort erneut validiert. Eine zunächst vom BZSt als „VALIDATED“ bestätigte Meldung kann also – nach der Prüfung auf der EU-Ebene – als „PARTIALLY REJECTED“ beanstandet werden. Der PSP muss dann die Datensätze des beanstandeten Zahlungsempfängers korrigieren.
Wird die Meldung bereits vom BZSt beanstandet, muss sie vollständig neu eingereicht werden. Ein negatives Validierungsergebnis wird dem PSP als XSD-Formular übermittelt. Hierbei enthält die XML-Datei ein “ValidationResult” anstelle des “PaymentDataBody” und das “MessageSpec” enthält eine “CorrMessageRefID”, welche auf die zu korrigierende Meldung hinweist (sie verweist auf die ursprüngliche “MessageRefID”).
Falls Sie Fragen zu CESOP haben oder eine Lösung zum Einreichen der Meldungen suchen, verwenden Sie bitte unser Kontaktformular.
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