Ein Beitrag von
Andreas Wegmann
Veröffentlicht am
07.07.2023
Aktualisiert am
07.07.2023
Lesezeit
3 min
Wer im SEPA Raum eine Überweisung (oder eine Lastschrift) tätigt, gibt zwar den Namen des Empfängers (bzw. des Zahlers) an, aber der wird bankseits nicht abgeglichen. Einfache Zahlendreher werden aufgrund der IBAN Prüfziffer wirksam verhindert. Wenn Betrüger aber z.B. eine gefälschte Rechnung an ein Opfer senden, kann bei der Überweisung der Empfängername nicht geprüft werden. Durch die SEPA Namensprüfung soll dies künftig anders werden.
Was ist die SEPA Namensprüfung?
Die Europäische Kommission hat im November 2022 einen Entwurf für die Regulierung von SEPA Echtzeitzahlungen vorgelegt, die u.a. dem Zahler die Überprüfung des Namens des Zahlungsempfängers ermöglichen soll. Der Zahler gibt also die IBAN und den Namen des Empfängers an und bekommt – bevor er die Zahlung auslöst – eine Information, ob die IBAN existiert und unter diesem Namen geführt wird.
Zudem soll der Zahler die Möglichkeit erhalten die Zahlung auch dann auszulösen, wenn die Prüfung keine Übereinstimmung ergab. Einige Experten halten es für möglich, dass eine solche Regelung auch für die herkömmlichen SEPA Credit Transfers (SCT) bevorsteht.
Richtig, fast richtig, ziemlich falsch oder ganz falsch?
Es ist naheliegend, dass der richtige Name des Zahlungsempfängers aus Gründen des Datenschutzes dem Zahler nicht einfach bekannt gegeben werden darf. Der Zahler soll nichts erfragen können, was er nicht selbst schon weiß. Ebenso naheliegend ist es, dass bei Namen die unterschiedlichen Schreibweisen, Abkürzungen und Zeichensätze sehr schnell zu einer Abweichung führen. Ist mit „G. Muellér“ evtl. „Gerd Müller“ gemeint? Dem Zahler könnte man hier ein „fast richtig“ zurückmelden, allerdings hat der Entwurf der EU Kommission hier keine Richtlinie parat.
Eine Reihen von Dienstleistern haben sich formiert, um den SEPA Banken geeignete IT Systeme für die SEPA Namensprüfung zu liefern und diese setzen auf eine abgestufte Rückmeldung.
Wem nutzt die SEPA Namensprüfung?
Im Idealfall (Name und IBAN wird bestätigt) hat der Zahler tatsächlich einen Nutzen aus der Prüfung. Eine rechtliche Relevanz ist im derzeitigen Entwurf nicht geregelt. Sollte die Prüfung ein „ungefähr richtig“ ergeben und die Transaktion sich hinterher doch als Betrug herausstellen, hat der Zahler den selben rechtlichen Status wie ohne Prüfung: er muss versuchen über seine Bank die Zahlung rückgängig zu machen. Falls das nicht gelingt, muss die Bank des Empfängers (auf Antrag) die Kontaktdaten des Kontoinhabers herausgeben. Der Betrogene kann auf strafrechtlichem Weg versuchen sein Geld wieder zu erlangen.
Für die Banken bedeutet der SEPA name check zunächst einen Implementierungsaufwand im Online Banking und im Core Banking System. Da die Namensprüfung nicht umsonst erfolgen muss, kann über Gebühren eine Kostenkompensation stattfinden. Größere Einsparungen sind denkbar, wenn der Bearbeitungsaufwand für falsche Überweisungen sinkt, weil eben weniger falsche Überweisungen anfallen.
Ein zusätzlicher Anwendungsfall für die SEPA Namensprüfung wird sich für Unternehmen ergeben, die heute einen Account Information Service (AIS) gem. PSD2 oder eine 1-Cent-Überweisung (im Verwendungszweck steht dann ein Bestätigungscode) nutzen. Mit diesen Methoden kann geprüft werden, ob der Benutzer auch Zugang zu einem Konto hat oder die IBAN irgendwo abgeschrieben hat. Eine Abfrage der Kontozugangsdaten beim AIS ist oft eine hohe Hürde, auch für ehrliche Kunden. Das Verfahren mit der 1-Cent-Überweisung schneidet in der Akzeptanz nicht viel besser ab. Mit der SEPA Namensprüfung entsteht quasi eine „Kontoprüfung light“ als Beifang.
Die beiden Abbildungen mit Transaktionsbeispielen aus einer Mobile Banking App wurden uns freundlicherweise von der Firma SurePay BV zur Verfügung gestellt.
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